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Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 21 Absatz 2a, § 24 Abs. 2 und § 25 Personenstandsgesetz sind die in § 2 Nr. 1 bezeichneten unteren Aufsichtsbehörden.
Zuständig zur Anzeige eines Sterbefalles nach § 30 Abs. 3 Personenstandsgesetz ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 Personenstandsgesetz sind die Kreise als untere staatliche Verwaltungsbehörden und die kreisfreien Städte.
Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 1 bis 3 dieser Verordnung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Zuständige Verwaltungsbehörde nach dem Personenstandsgesetz und den zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ist die untere…
Die Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der Rechtsvorschriften nach dieser Verordnung jeweils…
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die nach § 21 Abs. 1…
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.