Erwägungsgrund 33 32019R0816
Eurojust, Europol und die EUStA sollten Zugang zum ECRIS-TCN haben, damit sie ermitteln können, in welchen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen vorliegen, und somit ihre gesetzlichen Aufgaben effizienter erfüllen können. Unbeschadet der Anwendung der Grundsätze der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe sollte Eurojust ebenfalls direkten Zugang zum ECRIS-TCN haben, um so die gemäß dieser Verordnung zugewiesene Aufgabe wahrnehmen zu können, als Ansprechpartner für Drittländer und internationale Organisationen zu dienen. Zwar sollte der Standpunkt der nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA beteiligten Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, doch sollte der EUStA der Zugang zu Informationen zu Verurteilungen nicht allein aufgrund der Tatsache verweigert werden, dass sich der betreffende Mitgliedstaat nicht an dieser Verstärkten Zusammenarbeit beteiligt.