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In vollstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch hat die Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner unter ständiger Verantwortung einer nach § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Pflegefachkraft zu erfolgen. Der Beschäftigungsumfang der verantwortlichen Pflegefachkraft für die Leitungsfunktion in der Pflege hat sich nach der mit den Leistungsträgern abgeschlossenen Vereinbarung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zu richten.
In vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sind Pflegeleistungen im Umfang der Leistungselemente des Leistungstyps, der Grundlage für die Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist, durchzuführen. Diese Leistungserbringung hat unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft zu erfolgen. Als verantwortliche Pflegefachkraft ist geeignet, wer eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheitswesen mit staatlich anerkanntem Abschluss, als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger oder als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, als Altenpflegerin oder Altenpfleger oder eine nach Landesrecht anerkannte Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger sowie eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen kann. Der Nachweis einer Weiterbildung der verantwortlichen Pflegefachkraft im Sinne des § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Der Beschäftigungsumfang der verantwortlichen Pflegefachkraft hat sich individuell an dem Bedarf pflegerischer Hilfen für die Bewohnerinnen und Bewohner zu richten.