Gesetze
Gesetz wird geladen …
In der Person der Leitung der Einrichtung nach § 2 und der verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 3 dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ungeeignet sind. Ungeeignet ist insbesondere derjenige, der
wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Konkursstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist, rechtskräftig verurteilt worden ist,
in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes oder wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten lässt, dass er die Vorschriften des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nicht beachten wird, rechtskräftig verurteilt worden ist,
gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 16 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheids vergangen sind.
Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die vor Inkrafttreten der Verordnung begangen worden sind. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.