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Die zuständige Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes kann dem Träger einer Einrichtung aus wichtigem Grund Befreiung von den Mindestanforderungen des § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist und die Konzeption der Einrichtung umgesetzt werden kann.
Ist in einer Einrichtung, die die Mindestanforderung des § 5 Absatz 2 erfüllt, die Gewährleistung der Mindestanforderung des § 6 Absatz 2 Satz 4 nicht möglich, kann die zuständige Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes dem Träger der Einrichtung Befreiung von dieser Mindestanforderung erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist und die Konzeption der Einrichtung umgesetzt werden kann.
Die Befreiung kann sich auf einzelne Anforderungen erstrecken und neben der Verpflichtung zur Angleichung an andere Anforderungen ausgesprochen werden.
Die Befreiung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Trägers erteilt. Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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