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Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 2 Nummer 4 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes1 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 die vereinbarte personelle Ausstattung nicht vorhält oder