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Zur Wahrnehmung der Leitungsaufgaben und zur Sicherstellung der Qualitätsanforderungen beim Betrieb der Einrichtung hat der Träger einer Einrichtung eine Leitung zu beschäftigen. Diese muss nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, dass die Einrichtung entsprechend den Interessen und Bedürfnissen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner unter Beachtung aller heimaufsichtsrechtlichen Bestimmungen fachlich geleitet wird.
Für die Leitung der Einrichtung fachlich geeignet ist, wer
eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluss oder einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in einem der genannten Fachbereiche nachweisen kann und
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Einrichtung nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung der Einrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Auf die zweijährige hauptberufliche Tätigkeit ist die Wahrnehmung eines geeigneten Weiterbildungsangebotes mit einem Jahr anzurechnen, wenn in diesem entsprechende Kenntnisse in den Bereichen Leitung, Management, Betrieb und Organisation, Recht, Geriatrie, Ethik, Gerontologie sowie soziale und pflegerische Betreuung, Förderung und psychosoziale Unterstützung der Bewohner und Bewohnerinnen mit einem Stundenumfang von mindestens 460 Stunden vermittelt wurden. In Einrichtungen der Behindertenhilfe muss die Weiterbildung insbesondere auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten für die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung von Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen ausgerichtet sein.
In Einrichtungen mit 80 und mehr Einrichtungsplätzen ist eine Leitung mit einem Beschäftigungsumfang einer Vollzeitstelle und in Einrichtungen mit weniger als 80 Einrichtungsplätzen eine Leitung mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle vorzuhalten.
Die Leitung mehrerer Einrichtungen bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Sicherstellung der Qualitätsanforderungen beim Betrieb der Einrichtungen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes und die Wahrnehmung der Aufgaben der Einrichtungsleitung gewährleistet werden kann. Insbesondere sind Art, Größe und Konzeption der Einrichtungen sowie die räumliche Entfernung zwischen den Einrichtungen zu berücksichtigen.