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Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung müssen eine Berufsausbildung mit einem staatlich anerkannten Abschluss, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt, oder einen entsprechenden Hoch- oder Fachhochschulabschluss nachweisen.
Zur Pflege, Therapie und sozialen Betreuung älterer oder pflegebedürftiger volljähriger Menschen werden insbesondere als Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung anerkannt.
im Bereich Pflege
Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
im Bereich Therapie insbesondere
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
Krankengymnastinnen und Krankengymnasten,
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten,
Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten,
im Bereich soziale Betreuung insbesondere
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
Psychologinnen und Psychologen,
Haus- und Familienpflegerinnen und Haus- und Familienpfleger,
alle unter Nummer 1 und 2 genannten Fachkräfte,
Zur sozialpädagogischen und psychosozialen Betreuung, heilpädagogischen Förderung und Therapie volljähriger Menschen mit Behinderung werden insbesondere als Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung anerkannt. Soweit nach der Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung einer Einrichtung für Bewohnerinnen oder Bewohner mit Behinderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Pflegeleistungen zu erbringen sind, werden für diesen Leistungsbereich alle unter Absatz 2 Nummer 1 genannten Berufsgruppen als Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung anerkannt.
im Bereich sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
Erzieherinnen und Erzieher,
Haus- und Familienpflegerinnen und Haus- und Familienpfleger,
Psychologinnen und Psychologen,
im Bereich heilpädagogische Förderung
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
Pädagoginnen und Pädagogen,
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
im Bereich Therapie insbesondere
alle unter Absatz 2 Nummer 2 genannten Berufsgruppen,
Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher,