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Betreuende Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind
Tätigkeiten für ältere oder pflegebedürftige volljährige Menschen in den Bereichen Pflege, Therapie und soziale Betreuung und
Tätigkeiten für volljährige Menschen mit Behinderung in den Bereichen sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung, heilpädagogische Förderung, Therapie und Pflege.
Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muss, unter Umrechnung der beschäftigten Teilzeitkräfte auf Vollzeitstellen, mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter und mindestens jede oder jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein (Fachkräfteanteil). In der Berechnung des Fachkräfteanteils sind nur Beschäftigte zu berücksichtigen, die nach § 5 Absatz 2 vorzuhalten sind. In den Tagesdiensten muss gewährleistet sein, dass zumindest für bis zu je 30 belegte Einrichtungsplätze eine Fachkraft ständig anwesend ist. In Einrichtungen mit pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern muss auch im Nachtdienst mindestens eine Fachkraft einer der in § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c genannten Berufsgruppen angehören. Sind in Einrichtungen der Behindertenhilfe Bewohnerinnen und Bewohner pflegebedürftig, kann die zuständige Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes auf Antrag des Trägers im begründeten Einzelfall von dem Erfordernis nach Satz 5 absehen.
Zur Sicherstellung der zu leistenden Tätigkeiten im gesamten Bereich der Pflege, Therapie und sozialen Betreuung älterer Menschen müssen zumindest 90 Prozent der nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 vorzuhaltenden Fachkräfte einer der in § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c genannten Berufsgruppen angehören.
Die Zahl der zu berücksichtigenden Fachkräfte in den einzelnen Bereichen der sozialpädagogischen und psychosozialen Betreuung, heilpädagogischen Förderung, Therapie und Pflege volljähriger Menschen mit Behinderung nach § 7 Absatz 3 hat sich nach dem Umfang der jeweils zu leistenden Tätigkeiten, der sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderung ergibt, zu richten.
Pflegebedürftig im Sinne dieser Verordnung sind volljährige Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Volljährige Menschen mit Behinderung im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten.