Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Ombudsperson erhält auf Antrag über die Geschäftsstelle Reisekosten in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Saarländischen Reisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 857), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 2022 (Amtsbl. I S. 569), in der jeweils geltenden Fassung. Für den Zeitaufwand erhält die Ombudsperson von der Geschäftsstelle eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 Euro.
Die Anträge auf Erstattung von Auslagen sind gegenüber der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des jeweiligen Schlichtungsverfahrens geltend zu machen. Als abgeschlossen gilt ein Schlichtungsverfahren auch, wenn es durch Rücknahme des Antrags beendet wird.