Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle erhalten für sonstige Barauslagen und für Zeitaufwand einen Pauschbetrag, dessen Höhe die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Saarland maßgeblichen Verbände gemeinsam im Benehmen mit dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern in einer Entschädigungsregelung festlegen. Der Anspruch richtet sich gegen die Landesschiedsstelle. Er ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen. Die Entschädigungsregelung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.