Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die nach § 11 Absatz 1 Satz 3 von der Schiedsstelle hinzugezogenen Sachverständigen, Zeuginnen und Zeugen erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222), in der jeweils geltenden Fassung.
Das vorsitzende Mitglied erhält auf Antrag über die Geschäftsstelle Reisekosten nach den Vorschriften in entsprechender Anwendung des Saarländischen Reisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), in der jeweils geltenden Fassung. Für sonstige notwendige Barauslagen und für den Zeitaufwand erhält es von der Geschäftsstelle einen Pauschbetrag, den die Mitglieder gemeinsam festlegen. Kommt eine Regelung nicht zustande, entscheidet das zuständige Ministerium.
Im Falle eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist das vorsitzende Mitglied entsprechend den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573), zu entschädigen.
Soweit die Stellvertretung das vorsitzende Mitglied vertritt, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
Die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Verfahrens geltend zu machen.
Die übrigen Mitglieder erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den jeweiligen Organisationen, die bestellt haben, nach deren Regelungen. Die Entschädigung ist von der entsendenden Organisation zu tragen.
Absatz 6 gilt für Ersatzmitglieder entsprechend.