Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Unterricht nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 6 des Pflegeassistenzgesetzes erforderlich sind. Die Auszubildenden werden befähigt, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens sowie auf der Grundlage des allgemein anerkannten Standes pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die beruflichen Aufgaben zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen sowie das Ergebnis zu beurteilen, soweit die Mitwirkung nicht anderen Berufsgruppen vorbehalten ist. Während des Unterrichts ist die Entwicklung der zur Ausübung des Pflegeassistenzberufs erforderlichen personalen Kompetenz einschließlich der Sozialkompetenz und der Selbstständigkeit zu fördern.
Im Unterricht ist sicherzustellen, dass die verschiedenen Versorgungsbereiche und Altersstufen angemessen berücksichtigt werden.
Die Pflegeschule erstellt ein schulinternes Curriculum unter Berücksichtigung des Rahmenlehrplans. Der durch das zuständige Ministerium am 9. Juli 2020 veröffentlichte Rahmenlehrplan für den theoretischen und praktischen Unterricht vom 29. Mai 2020 gilt in der jeweils geltenden Fassung als verbindlich.