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Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 6 des Pflegeassistenzgesetzes erforderlich sind. Die Auszubildenden werden befähigt, die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln.
Die praktische Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung soll mindestens 1.200 Stunden umfassen. Ein Pflichteinsatz nach § 8 Absatz 1 des Pflegeassistenzgesetzes ist beim Träger der praktischen Ausbildung durchzuführen; eine Aufteilung auf eine zweite Einrichtung ist zulässig, soweit die Vermittlung der Kompetenzen nach Anlage 1 ansonsten nicht in vollem Umfang gewährleistet werden kann. Der Vertiefungseinsatz ist in dem für den Vertiefungseinsatz gewählten Versorgungsbereich gemäß dem Ausbildungsvertrag durchzuführen.
Die praktische Ausbildung beginnt beim Träger der praktischen Ausbildung mit dem Orientierungseinsatz. Die Pflichteinsätze erfolgen in den allgemeinen Versorgungsbereichen der Pflege nach § 8 Absatz 1 des Pflegeassistenzgesetzes. Die genaue zeitliche Reihenfolge wird im Ausbildungsplan festgelegt.
Der von den Auszubildenden zu führende Ausbildungsnachweis nach § 18 Satz 2 Nummer 3 des Pflegeassistenzgesetzes ist von der Pflegeschule so zu gestalten, dass sich aus ihm die Ableistung der praktischen Ausbildungsanteile in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsplan und eine entsprechende Kompetenzentwicklung feststellen lassen. Zur grundsätzlichen Festlegung des Ausbildungsnachweises lädt die aufsichtsführende Behörde alle Schulleitungen ein.