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Die Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassistenten dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung in Vollzeitform 23 Monate, in Teilzeitform höchstens 46 Monate.
Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung; der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt. Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in Sie bildet mindestens die Ausbildungsinhalte des ersten Ausbildungsdrittels der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ab.
mindestens 1.300 Unterrichtsstunden an theoretischem und praktischem Unterricht und
mindestens 1.600 Stunden praktischer Ausbildung.
Der theoretische und praktische Unterricht wird an Pflegeschulen nach § 10 Absatz 1 auf der Grundlage eines von der Pflegeschule zu erstellenden schulinternen Curriculums erteilt. Das zuständige Ministerium kann unter Beachtung der Vorgaben der nach § 56 Absatz 1 zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen verbindlichen Rahmenlehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen erlassen.
Die praktische Ausbildung wird in den Einrichtungen nach § 8 Absatz 1 und 2 auf der Grundlage eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans durchgeführt. Sie gliedert sich in Pflichteinsätze und einen Vertiefungseinsatz. Wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung ist die von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung im Umfang von mindestens zehn Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit. Zur Praxisanleitung geeignet sind Pflegefachpersonen mit einer § 4 Absatz 2 entsprechenden Berufserfahrung sowie einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation entsprechend § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in der jeweils geltenden Fassung. Die Pflegeschule unterstützt die praktische Ausbildung durch die von ihr in angemessenem Umfang zu gewährleistende Praxisbegleitung.
Die Pflegeschule, der Träger der praktischen Ausbildung und die weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen wirken bei der Ausbildung auf der Grundlage entsprechender Kooperationsverträge zusammen.