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Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassistenten ist
der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss zusammen mit einer beruflichen Vorbildung nach Absatz 2 oder
der mittlere Bildungsabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder
der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert.
Die berufliche Vorbildung wird nachgewiesen durch
eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer oder
eine abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder
die Ableistung eines pflegerischen Praktikums in einer Einrichtung nach §§ 1a bis 1c des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Einrichtung der ambulanten oder teilstationären Altenhilfe oder einem Krankenhaus oder in einem Familienhaushalt mit mindestens einem Kind bis zur Vollendung des achten Lebensjahres oder einer pflegebedürftigen Person oder
die einjährige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einem Kind bis zur Vollendung des achten Lebensjahres oder einer pflegebedürftigen Person,
die Ableistung des Grundwehrdienstes mit bestandener Sanitätsprüfung oder
die Ableistung des Zivildienstes, Bundesfreiwilligendienstes oder des Freiwilligen Sozialen Jahres in Einrichtungen oder Diensten im Sinne von § 8 Absatz 1 oder in Einrichtungen der offenen Altenhilfe.
Die Dauer des Praktikums nach Absatz 2 Nummer 3 beträgt mindestens vier Wochen. Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Mindestdauer verkürzen, wenn dies zur Vermeidung langer Übergangszeiten dienlich ist.
§ 2 Nummer 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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