§ 9 Abs. 1 SN-21196Erzieheranerkennungsverordnung
Der Anpassungslehrgang vermittelt in Verantwortung der Fachschule die für die jeweilige Berufsausübung wesentlichen fachtheoretischen und fachpraktischen…
§ 13 Nr. 1 SN-2522Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz
durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten über den Inhalt und das Verfahren, insbesondere zur Durchführung, Dauer und Bewertung des Anpassungslehrgangs und der…
§ 12 Abs. 1 DVSAIGVerordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (DVSAIG) Vom 7. April 2020
Die antragstellende Person hat einen Anpassungslehrgang im Rahmen des Beschlusses nach § 10 Absatz 4 in eigener Verantwortung durchzuführen.
§ 39 Abs. 1 PflAssG SLGesetz über die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten (Pflegeassistenzgesetz) Vom 24. Juni 2020*
Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 56 Absatz 1 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
§ 3 Abs. 1 NRW-32594Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Nordrhein-Westfalen für das akademische Berufsbild „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“
Der Anpassungslehrgang gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist nach Maßgabe der ausgewählten Hochschule zu absolvieren.