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Der Landtag beruft jeweils in einer konstituierenden Sitzung für die Dauer der Wahlperiode eine Saarländische Pflegebeauftragte oder einen Saarländischen Pflegebeauftragten für die Belange der pflegebedürftigen Menschen, deren Angehörigen und der in der Pflege tätigen Personen.
Die Tätigkeit der oder des Saarländischen Pflegebeauftragten ist ein öffentliches Ehrenamt. Sie oder er erhält eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Landesregierung festgesetzt wird. Sie oder er ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
Das Amt endet, außer im Falle der Entlassung, mit dem Zusammentreten des neuen Landtages. Unterbleibt dort eine Neuberufung oder Wiederberufung, so endet es, sobald eine Neuberufung oder Wiederberufung erfolgt ist.