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Aufgabe dieses Gesetzes ist es, allen pflegebedürftigen Menschen in Pflegeheimen, in Krankenhäusern, in Heimen für behinderte Menschen, in häuslicher und ambulanter Pflege sowie deren Angehörigen und den in der Pflege Tätigen (Pflegekräfte) eine zentrale, unabhängige und beratende Stelle für alle Belange der Pflege zur Verfügung zu stellen. Hierzu wird eine Saarländische Pflegebeauftragte oder ein Saarländischer Pflegebeauftragter eingesetzt.
Diese Person nimmt sich, unter Wahrung der Vertraulichkeit und der Achtung personenbezogener Daten, der Anliegen der sich an sie oder ihn wendenden Menschen an.