§ 20 PflBeschV
Anfragen nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/2031
(1)
Anfragen nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(2)
In der Anfrage sind die begründeten Interessen, die zur Anfrage berechtigen, sowie der Eigenbedarf nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 glaubhaft zu machen.