Erwägungsgrund 68 32016R2031
Um den Nutzen und die Verlässlichkeit von amtlichen Attestierungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften für den Inhalt amtlicher Attestierungen, die Ermächtigung und Überwachung der Unternehmer, die solche Attestierungen ausstellen, und die Elemente der Ausfuhr- und der Wiederausfuhrbescheinigung sowie des Vorausfuhrzeugnisses zu erlassen.