Erwägungsgrund 11 32014R0376
Die Entwicklung anderer Instrumente zur Erfassung von Sicherheitsinformationen zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Systemen sollte gefördert werden, um weitere Informationen, die zur Erhöhung der Flugsicherheit beitragen könnten, zu erfassen. Gut funktionierende Systeme zur Erfassung von Sicherheitsinformationen, die bereits in Organisationen bestehen, sollten neben den Systemen, die für die Zwecke dieser Verordnung einzurichten sind, weiterbetrieben werden dürfen.