Art. 12e 32013R0883
Im Verlauf einer Ermittlung der EUStA und auf Ersuchen der EUStA nach Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 unterstützt oder ergänzt das Amt gemäß seinem Mandat die Tätigkeit der EUStA insbesondere durch folgende Maßnahmen: Wenn es Unterstützung für die EUStA leistet, sieht das Amt davon ab, bestimmte Handlungen oder Maßnahmen durchzuführen, durch die eine Ermittlung oder Strafverfolgung gefährdet werden könnte.
Bereitstellung von Informationen, Analysen (einschließlich forensischer Analysen), Fachwissen und operativer Unterstützung;
Erleichterung der Koordinierung konkreter Maßnahmen der zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden und Einrichtungen der Union;
Durchführung von verwaltungsrechtlichen Untersuchungen.
Ein Ersuchen nach Absatz 1 wird schriftlich übermittelt und enthält mindestens folgende Angaben: Das Amt kann erforderlichenfalls zusätzliche Informationen anfordern.
alle für die Zwecke des Ersuchens sachdienlichen Informationen zu der betreffenden Ermittlung der EUStA;
die Maßnahmen, um deren Durchführung die EUStA das Amt ersucht;
gegebenenfalls den vorgesehenen Zeitplan, um das Ersuchen zu bearbeiten.
Um die Zulässigkeit von Beweismitteln sowie die Grundrechte und Verfahrensgarantien zu schützen, stellen die EUStA und das Amt in enger Zusammenarbeit sicher, dass die geltenden Verfahrensgarantien nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2017/1939 eingehalten werden, wenn das Amt im Rahmen seines Mandats unterstützende Maßnahmen auf Ersuchen der EUStA gemäß diesem Artikel durchführt.