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Ergänzend zu Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hat die zuständige Behörde ein Register zu führen über Unternehmer, die nach dem ISPM 15 Standard behandeltes aber nicht nach ISPM 15 Standard markiertes Holz in Verkehr bringen, ohne selbst an diesem Material eine Behandlung nach ISPM 15 Standard durchgeführt zu haben. Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/2031 gilt entsprechend.
Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 müssen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde die Eintragung in das in Absatz 1 genannte Register beantragen und von der zuständigen Behörde registriert worden sein. Für den Antrag ist ein Vordruck oder ein elektronisch verfügbares Formular der zuständigen Behörde zu verwenden. Der Unternehmer hat in Ausübung seiner Tätigkeit unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Eingang oder Abgang des Holzes im Sinne des Absatzes 1 schriftlich oder elektronisch Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib dieses Holzes zu führen und für mindestens drei Jahre seit dem Ablauf des Tages, an dem die jeweilige Aufzeichnung vorgenommen worden ist, aufzubewahren.
Der Registereintrag nach Absatz 1 enthält den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die Kontaktdaten sowie Name und Anschrift des Unternehmers, die Registriernummer sowie der für das Inverkehrbringen von behandeltem Holz verantwortlichen Ansprechperson.
Ein Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 hat bei Aufnahme einer Beschäftigung einer am Inverkehrbringen des Holzes beteiligten Person sicherzustellen, dass diese Person über die Inhalte des ISPM 15 Standards und die beim Inverkehrbringen von behandeltem Holz in Zusammenhang mit dem ISPM 15 Standard zu beachtenden Vorschriften unterwiesen wird.
Ein Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 hat nach ISPM 15 Standard behandeltes Holz getrennt von Holz, das nicht nach ISPM 15 Standard behandelt wurde, zu lagern und die jeweiligen Lagerstätten bei der erstmaligen Einlagerung von behandeltem Holz eindeutig, verwechslungssicher und für Dritte gut erkennbar zu kennzeichnen.
einer oder mehreren der genehmigten Behandlungen gemäß ISPM15 Anhang 1 unterzogen wurde und in Behandlungseinrichtungen behandelt wurde, die von einem gemäß…
Der Internationale Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (ISPM15) sieht vor, dass…
Die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder andere Gegenstände, mit der attestiert wird, dass eine Behandlung gemäß ISPM15 Anhang 1 durchgeführt…
es wurde mit der Markierung gemäß Anhang 2 des ISPM15 versehen, mit der bescheinigt wird, dass es den Behandlungen gemäß Buchstabe a unterzogen wurde.
Um die ordnungsgemäße Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz zu gewährleisten und der Entwicklung internationaler Standards, insbesondere des ISPM15,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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