Erwägungsgrund 65 32016R2031
Um die Glaubwürdigkeit von Pflanzenpässen zu steigern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften für Kriterien zu erlassen, die Unternehmer zu erfüllen haben, um die Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen zu erhalten, und für Verfahren, mit denen die Erfüllung dieser Kriterien gewährleistet wird.