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Die nach § 36 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes für das Saarland zu bildende Schiedsstelle führt die Bezeichnung „Schiedsstelle für Angelegenheiten des Pflegeberufegesetzes“.
Die Schiedsstelle ist zuständig für Entscheidungen über
die Festlegung von Pauschalen nach § 30 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,
die Festlegung von individuellen Ausbildungsbudgets nach § 31 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes,
die Festlegung von Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung von Finanzierungsmitteln und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen nach § 33 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes.
Fachlich zuständiges Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.