PflBG§36SchiedsV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 18 PflBG§36SchiedsV SLInkrafttretenVerordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung) Vom 25. Juni 2019 § 17Leichte Sprache Barrierefrei(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2)Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung müssen innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt werden. § 17