§ 5 PflegekrBerufsO SL 2024Verordnung über die Berufsordnung für Pflegefachpersonen im Saarland Vom 15. Januar 2024
Zu den Berufspflichten, die Pflegefachpersonen insbesondere zu beachten haben, gehören:
§ 3 Abs. 2 PflegekrBerufsO SL 2024Verordnung über die Berufsordnung für Pflegefachpersonen im Saarland Vom 15. Januar 2024
Die Pflegefachperson übt ihren Beruf gemäß den Vorbehaltstätigkeiten aus dem Pflegeberufegesetz in der jeweils gültigen Fassung aus. Fort- und Weiterbildung, im…
§ 6 Abs. 1 PflegekrBerufsO SL 2024Verordnung über die Berufsordnung für Pflegefachpersonen im Saarland Vom 15. Januar 2024
Pflegefachpersonen sind verpflichtet, Maßnahmen zur beruflichen Kompetenzerhaltung und Kompetenzerweiterung zu ergreifen. Geeignete Maßnahmen hierfür sind neben…
§ 11 PflegekrBerufsO SL 2024Verordnung über die Berufsordnung für Pflegefachpersonen im Saarland Vom 15. Januar 2024
Freiberufliche Pflegefachpersonen haben über die in den §§ 3 bis 10 genannten Pflichten hinaus insbesondere folgende Berufspflichten zu beachten:
§ 8 Abs. 1 PflBO SNFort- und Weiterbildung
Pflegefachkräfte sind verpflichtet, ihre Kompetenz dem jeweils aktuellen Wissensstand anzupassen. Dazu sind neben dem fachlichen Sachverstand kommunikative,…