Gesetze
Gesetz wird geladen …
Berufliche Pflege ist eine eigenständige Profession, die sich von anderen des Gesundheitswesens unterscheidet.
Die Pflegefachperson übt ihren Beruf gemäß den Vorbehaltstätigkeiten aus dem Pflegeberufegesetz in der jeweils gültigen Fassung aus. Fort- und Weiterbildung, im Sinne eines lebenslangen Lernens, wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biografie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt. Pflegefachpersonen sind verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse auszuüben.
Die Pflegefachperson muss zur Sicherstellung der Kommunikation die für die Berufsausübung erforderliche Sprachkompetenz aufweisen.
Jede Pflegefachperson soll sich aktiv in die fachliche Weiterentwicklung des Pflegeberufs einbringen.
Die Pflegefachperson achtet bei ihrem beruflichen Auftreten in der Öffentlichkeit darauf, das Ansehen des Berufsstandes zu schützen und zu fördern. Sie orientiert sich im Umgang mit sozialen Medien an den Grundsätzen, wie sie der ICN in seinem Positionspapier „Pflegefachpersonen und die sozialen Medien“ beschreibt.
Jede Pflegefachperson muss verantwortungsvoll mit Forschungsprojekten, insbesondere im Verhältnis zu Minderjährigen oder einer einwilligungseingeschränkten Person, umgehen. Die in der Forschung allgemeingültigen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten sowie die gültigen wissenschaftlichen Regeln zur Forschung müssen beachtet werden.