§ 5 Abs. 3 LSchiedVO SNLandesschiedsstellenverordnung
Der Vorsitzende, die Mitglieder und ihre Stellvertreter können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. Die Niederlegung…
§ 5 Abs. 3 SchV-SGB VIII- NRWVerordnung über die Schiedsstellen nach § 78 g SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe -
Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch zu erklären. Diese hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die…
§ 8 SchiedJugVO SNVerordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe
Die Mitglieder sowie deren Stellvertreter können jederzeit ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. Die Niederlegung wird…
§ 6 Abs. 3 SächsSozSchiedsVOSächsische Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.
§ 5 Abs. 3 SGBXISchVO NRWVerordnung über die Schiedsstelle nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich oder in Textform zu erklären. Diese hat den Vorsitz, die beteiligten Organisationen und…