Gesetze
Gesetz wird geladen …
Pflegefachpersonen berücksichtigen bei der pflegerischen Versorgung die besonderen Bedürfnisse von eingeschränkt einwilligungsfähigen Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und achten die Selbstbestimmung sowie die Würde dieser Menschen. Hierzu ergreifen die Pflegefachpersonen die notwendigen Maßnahmen, die vorrangig dem Wohl der ihnen anvertrauten, eingeschränkt einwilligungsfähigen Menschen dienen, und unterlassen solche Maßnahmen, die diesem zuwiderlaufen. Pflegefachpersonen wirken insbesondere auf solche Maßnahmen hin, die zum Schutz der eingeschränkt einwilligungsfähigen Menschen vor Vernachlässigung, Missbrauch und Misshandlung erforderlich sind.
Bezugspersonen, gesetzliche Vertreter und Angehörige von eingeschränkt einwilligungsfähigen Menschen mit Pflegebedarf nehmen eine zentrale und entscheidende Rolle in der Betreuung und Pflege ein; sie sind beim gesamten Versorgungsprozess angemessen zu berücksichtigen und einzubeziehen.
Eingeschränkt einwilligungsfähige Menschen mit Pflegebedarf sind, wenn möglich, an Entscheidungen, die sie selbst betreffen, zu beteiligen. Eingeschränkt einwilligungsfähige Menschen können in eine Behandlung oder Betreuung einwilligen, sofern sie in der Lage sind, Grund, Tragweite und die Bedeutung der Behandlung oder der Betreuung zu erfassen. Pflegefachpersonen haben hierzu vor Beginn einer Behandlung oder Betreuung in einer möglichst einfachen Sprache und unter Berücksichtigung der individuellen Einsichtsfähigkeit die zu pflegende Person über alle wesentlichen Umstände der Behandlung oder Betreuung aufzuklären und ihr alle relevanten Informationen zu erteilen.
Ist eine Einsichtsfähigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben, so haben die Pflegefachpersonen sich der Einwilligung der Sorgeberechtigten oder der rechtlichen Vertretung zu der Behandlung oder Betreuung zu vergewissern. Kommt es hierbei zu keiner Einigung, so ist die Durchführung der Behandlung oder Betreuung von einer gerichtlichen Entscheidung abhängig. Das Ergebnis der Entscheidung ist nach Maßgabe des § 5 Nummer 5 zu dokumentieren.
Erkennt die Pflegefachperson, dass eine zu pflegende Person in der Geistestätigkeit eingeschränkt ist oder sich der Geisteszustand verändert, spiegelt sich diese besondere Schutzbedürftigkeit in der Dokumentation nach § 5 Nummer 5 wider. Die Dokumentation und die Pflegeplanung müssen in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls an die festgestellten Veränderungen angepasst werden.