PflegeStatV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 8 PflegeStatVInkrafttretenVerordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege § 7Schlussformel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 7Schlussformel