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Aufwendungen gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind, außer bei Modelleinrichtungen, nur insoweit förderfähig, als die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Pflegeplatzes einschließlich der Kosten für die Erstbeschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen 1. in Kurzzeitpflegeeinrichtungen 75.000 Euro, 2. in teilstationären Pflegeeinrichtungen 32.500 Euro nicht übersteigen.
Bei der Umwandlung von vollstationären Pflegeplätzen in Kurzzeitpflegeplätze sind Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur insoweit förderfähig, als die Umwandlungskosten 25.000 Euro pro Platz nicht übersteigen.
Die Höchstbeträge sind jährlich an die Veränderung des vom Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für Wohngebäude - insgesamt - im Saarland anzupassen und fortzuschreiben.
Bei Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 3 gelten die Höchstbeträge des Absatzes 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie im Verhältnis der Restnutzungsdauer zur angenommenen Gesamtnutzungsdauer anzusetzen sind. Für Darlehen zur Finanzierung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 ist eine Tilgung von mindestens ein Prozent zugrunde zu legen. 2. Unterabschnitt Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen