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Die Regelstundenzahl ermäßigt sich nach Ablauf des Schuljahres, in dem die Lehrkraft das 57. Lebensjahr vollendet, um eine Wochenstunde und nach Ablauf des Schuljahres, in dem die Lehrkraft das 60. Lebensjahr vollendet, um insgesamt drei Wochenstunden (Altersermäßigung). Das Schuljahr endet jeweils mit Ablauf des 31. Juli eines Jahres.
Die Altersermäßigung entfällt bei Ausübung einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit gegen Vergütung, wenn die Nebentätigkeit sich auf zusammen mehr als sechs Monate eines Schuljahres erstreckt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung von weniger als drei Vierteln der Regelstundenzahl vermindert sich die Altersermäßigung um die Hälfte.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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