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Die Pflichtstundenzahl kann durch die Schulaufsichtsbehörde vorübergehend um eine Unterrichtsstunde erhöht werden (Vorgriffsstunde). Die Zahl der insgesamt durch eine Lehrkraft geleisteten Vorgriffsstunden soll sechs nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50.
Eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl gemäß Absatz 1 ist durch eine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl in späteren Schuljahren auszugleichen; dabei kann die Pflichtstundenzahl auch um mehr als eine Unterrichtsstunde im Schuljahr unterschritten werden.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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