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Gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung ist es zulässig, dass auf das Verhältnis gemäß § 9 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 2 der Durchführungsverordnung Pflegeberufegesetz vom 19. September 2019 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen angerechnet werden, die nicht über eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau verfügen, sofern sie über eine abgeschlossene Hochschulausbildung mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer oder anderer berufsspezifischer, Ausrichtung verfügen.
§ 65 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zum Bestandsschutz bleibt unberührt.
Die zuständige Behörde kann in Fällen des Absatzes 1 auf Antrag in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen.
Die Regelungen des § 65 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zum Bestandsschutz bleiben unberührt.
Die nach § 6 Nummer 6 und 7 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen…
Die zuständige Behörde weist die antragstellenden Personen nach Absatz 1 oder 2 auf die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung und zur Anrechnung…
Durch Rechtsverordnung können darüber hinausgehende Anforderungen für die Ausbildung nach diesem Gesetz festgelegt werden, insbesondere die fachliche und…
weitere Einrichtungen, insbesondere wenn die Praxisanleitung durch andere, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte in der jeweiligen Einrichtung qualifizierte…
Eine vor dem 1. Januar 2017 absolvierte Qualifizierung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.