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Die Pflegeschule ist gemäß § 6 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes verpflichtet, Kooperationen mit geeigneten Einrichtungen, an denen pflegerische Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden, abzuschließen, um die Ausbildung der Auszubildenden in der Pflege sicherzustellen.
Für die Zeit der praktischen Ausbildung unterstützt die Pflegeschule durch begleitende Besuche der Lehrkräfte nach § 3 und § 4 in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung zur insbesondere fachlichen Betreuung und Beurteilung der Auszubildenden sowie durch Beratung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter (Praxisbegleitung). Die Pflegeschule stellt die regelmäßige persönliche Anwesenheit der Lehrkräfte in den Einrichtungen sicher. Im Rahmen der Praxisbegleitung soll für jede Auszubildende oder für jeden Auszubildenden daher mindestens ein Besuch einer Lehrkraft je Orientierungseinsatz, Pflichteinsatz und Vertiefungseinsatz in der jeweiligen Einrichtung erfolgen.
Abweichend von § 3 Nummer 3 ist die Praxisanleitung von Lehrkräften durchzuführen, die über die erforderliche berufliche Qualifikation nach § 3 Nummer 1 oder § 4 Nummer 1 verfügen.