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Soweit theoretischer Unterricht erteilt wird, kann als Lehrkraft eingesetzt werden, wer Nummer 1 des Satzes 1 gilt für die Personen nach Nummer 2 nicht, wenn mindestens drei Viertel der hauptberuflichen Lehrkräfte der Schule die Erlaubnis zum Führen der genannten Berufsbezeichnungen besitzen.
die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung besitzt oder eine andere für den Einsatz in der jeweiligen Ausbildung geeignete fachliche Qualifikation vorweist und
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann gemäß § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger gemäß § 1 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), in der jeweils geltenden Fassung, oder
Altenpflegerin oder Altenpfleger gemäß § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBI. S. 2581), in der jeweils geltenden Fassung,
durch einen entsprechenden Hochschulabschluss auf Master-, Diplom- oder vergleichbarem Niveau fachlich und pädagogisch qualifiziert ist, insbesondere wer oder
einen pflege-, medizin- oder gesundheitspädagogischen Hochschulabschluss, der einen angemessenen Anteil an pädagogischen Inhalten umfasst, besitzt; dazu gehören insbesondere Medizinpädagogik, Pflegepädagogik, Pflegewissenschaften oder vergleichbare Studiengänge, oder
einen Hochschulabschluss aus dem Bereich der Pflege oder der Medizin besitzt, der nicht einen angemessenen Anteil an pädagogischen Inhalten umfasst, und einen weiteren Hochschulabschluss aus einem Studium mit angemessenem Anteil an pädagogischen Inhalten, der mindestens 45 Leistungspunkte entsprechend dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS-Punkte) umfasst, besitzt; die erforderlichen ECTS-Punkte können auch durch Kombination mit einem ergänzenden Zertifikatsstudiengang erworben werden,
durch einen entsprechenden Hochschulabschluss auf Master-, Diplom- oder vergleichbarem Niveau pädagogisch qualifiziert ist und mindestens eine dreijährige einschlägige Berufserfahrung in den unter Nummer 1 genannten Berufen verfügt.