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Das Sondervermögen ist nach Abschluss der Zuführung der Mittel (§ 14a Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) ab 1. Januar 2032 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane.
§ 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Zweck Die Sondervermögen dienen der Sicherung der Ausgaben nach § 2 Abs. 1. Sie dürfen erst nach Abschluss der Zuführungen der…
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Das Sondervermögen ist erst nach Abschluss der Zuführung der Mittel gemäß § 17 Abs. 1 SächsBesG in Verbindung mit § 14a…
Ab dem Jahr 2030 entstehende Versorgungsausgaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diesen…
Die den Sondervermögen „Versorgungsrücklage Saarland“, „Kommunalversorgungsrücklage“ und den Sondervermögen der Sozialversicherungsträger zugeführten Mittel…
Die Mittel des Sondervermögens sind ausschließlich zur Entlastung von Versorgungsausgaben des Landes zu verwenden. Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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