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Die Ausbildenden haben die Auszubildenden mit ihrer Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist (§ 7 Abs. 1 Satz 3) bei der zuständigen Stelle anzumelden.
In Fällen des § 10 und - wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht - bei Wiederholungsprüfungen können Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen innerhalb der Anmeldefrist (§ 7 Abs. 1 Satz 3) selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.
Der Anmeldung sollen beigefügt werden
in den Fällen des § 9 und des § 10 Abs. 1:
aa) eine Bestätigung des Ausbildenden, dass das Berichtsheft geführt wurde, bb) gegebenenfalls Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
in den Fällen des § 10 Abs. 2:
Ausbildungs- oder Tätigkeitsnachweise, Zeugnisse oder andere Unterlagen, mit denen der Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen i.S. des § 10 Abs. 2 glaubhaft gemacht werden soll,
bei Wiederholungsprüfungen:
Bescheide nach § 31,
Anträge auf Gruppenprüfungen (§§ 16 bis 18 Abs. 4 Satz 4).
in den Fällen des § 9 und des § 10 Absatz 1:
in den Fällen des § 9 Absatz 2 und 3:
Der Anmeldung zum Teil 1 der Abschlussprüfung sind beizufügen:
Der Anmeldung sind Angaben und Nachweise zu den in § 18 genannten Voraussetzungen beizufügen.
Der Anmeldung sind beizufügen: a) Bescheinigung der Umschulungseinrichtung nach § 5 Abs. 2, b) Lebenslauf (tabellarisch), c) ggf. Bescheinigung über Art und…
Mit der Anmeldung sind der zuständigen Stelle folgende Unterlagen vorzulegen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.