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Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen:
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder dessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin (§ 7 Abs. 1 Satz 2) endet,
wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie das Berichtsheft geführt hat und
dessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder er noch der gesetzliche Vertreter zu vertreten hat.
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r entspricht.
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung…
wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer…
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbildenden und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2…
Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden, der Berufsschule sowie der Ausbildungseinrichtung des Versicherungsträgers oder der überbetrieblichen…
Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden, der Berufsschule sowie der Einrichtung, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 AO-SozV durchführt,…
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung sind nachzuweisen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.