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Die obere Schulaufsichtsbehörde informiert die Bewerberin oder den Bewerber über die Regelungen der Abiturprüfung für Externe, insbesondere über die Prüfungsanforderungen (§ 2).
Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses (§ 7 Abs. 3) oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Fachprüfungsausschusses berät den Prüfling in Fragen der fachlichen Vorbereitung und des Prüfungsverfahrens.
Vor der Zulassung informiert die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde die Bewerberinnen und Bewerber über die Regelungen der Externenprüfung und über die…
Die Bezirksregierung informiert die Bewerberinnen und Bewerber über die Regelungen der Externenprüfung und über die Prüfungsanforderungen. Sie berät…
Die obere Schulaufsichtsbehörde informiert die Studieninteressierten über das Verfahren der Feststellungsprüfung und die Prüfungsanforderungen. Sie berät die…
Über die Zulassung zur Externenprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses (§ 7 Abs. 2).
Die Schule berät die Bewerberin oder den Bewerber bei der Einstufung (§§ 5, 6, 11) über die Anforderungen in den einzelnen Phasen und informiert über die…
bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Buchstaben a) und b) eine Vertreterin oder einen Vertreter des Schulamts oder die Schulleiterin oder den Schulleiter einer Schule,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.