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Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer
den erstrebten Abschluss nicht besitzt,
die Zulassungsvoraussetzungen für die Externenprüfung nach Maßgabe der APO-BK erfüllt,
darlegt, dass eine angemessene Prüfungsvorbereitung stattgefunden hat,
in dem der Prüfung vorausgegangenen Jahr keine öffentliche oder eine als Ersatzschule genehmigte Einrichtung in dem Bildungsgang besucht hat, dessen Abschluss angestrebt wird.
Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer als Schülerin oder Schüler oder als Externer eine Prüfung des erstrebten Abschlusses endgültig nicht bestanden hat oder von einer anderen Stelle zur Ablegung der Externenprüfung zugelassen ist und die Prüfung noch nicht abgeschlossen hat.
Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer durch die Externenprüfung den erstrebten Abschluss vor dem Ende der Regelschulzeit erreichen würde, die für den entsprechenden Bildungsgang festgesetzt ist.
Bewerberinnen und Bewerber, die die für den erstrebten Abschluss erforderliche Regelschulzeit um nicht mehr als drei Monate unterschreiten, können mit der Maßgabe zugelassen werden, dass das Prüfungszeugnis in diesem Fall erst zum Entlassungstermin der öffentlichen Schulen ausgehändigt wird.
Über die Zulassung zur Externenprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses (§ 7 Abs. 2).
Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer den erstrebten Abschluss nicht besitzt und
Zur Abiturprüfung nicht zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 1 Satz 2 nicht erfüllen. Ebenfalls werden Bewerberinnen und…
Durch die Externenprüfung wird festgestellt, ob der Bewerberin oder dem Bewerber a) der Erste Schulabschluss, b) der Erweiterte Erste Schulabschluss oder c) der…
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen:
Einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der die Externenprüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) nicht bestanden hat, wird…
Nach Genehmigung durch die zuständige Behörde können auch Personen zugelassen werden, die gemäß § 10 Absatz 3 die Kriterien erfüllen zur Verkürzung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.