§ 10 QFUV
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer die Teilnahme an der Umschulung durch Vorlage der Nachweise nach § 7 belegt und
1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nachweist,
2.
eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit nachweist oder