Verordnung - Schulordnung - über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule in Abendform Vom 16. Juli 1997
§ 19 ARSchulV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
Die Entscheidung über das Bestehen der Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses erfolgt aufgrund der Endnoten in den einzelnen Unterrichtsfächern in entsprechender Anwendung des § 14.