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Der Landtag und der für innere Angelegenheiten zuständige Ausschuss können jederzeit die Anwesenheit der oder des Polizeibeauftragten verlangen und sie oder ihn zu ihren Beratungen hinzuziehen, soweit sie einen unmittelbaren Bezug zur Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen haben. Die oder der Polizeibeauftragte hat sich auf Verlangen zu äußern. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Landtags.
Der Landtag wählt auf Vorschlag einer Fraktion die oder den Polizeibeauftragten. Jede vorgeschlagene Person hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des…
Die oder der Polizeibeauftragte hat die Aufgabe, das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Gesellschaft und Polizei zu stärken. Sie oder er unterstützt die…
Die Polizeibeschäftigten des Landes können sich mit einer Eingabe bei berechtigten Interessen ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an die…
Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.
Die oder der Polizeibeauftragte hat den Dienstsitz beim Landtag.
Sie oder er ist verpflichtet, bei der Aussprache über den Bericht im Landtag und im für innere Angelegenheiten zuständigen Ausschuss anwesend zu sein und sich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.