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nicht nach § 15 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
nicht nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.