Mehrkosten bei Innerem Notstand, Verteidigungsfall
Verwaltungsabkommen über die Bereitschaftspolizei zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Saarland Vom 1./3. Dezember 1997
Wird die Bereitschaftspolizei des Landes in den Fällen der Artikel 91 Abs. 2 oder 115 f GG nach Weisung der Bundesregierung eingesetzt, trägt der Bund die dadurch verursachten Mehrkosten.
§ 14 PolVwAbk SL
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