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Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die antragstellende Person nach erfolgter Zulassung von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber der Prüfungskommission glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.
vor Beginn der Prüfung oder
nach Beginn der Prüfung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen