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Prüfberechtigte für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen, Prüfsachverständige für Standsicherheit Bescheinigungen nur hinsichtlich baulicher Anlagen ausstellen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die die Prüfberechtigten oder die Prüfsachverständigen für Standsicherheit nicht anerkannt sind, haben sie unter ihrer Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Prüfergebnisse in den Prüfbericht oder in die Bescheinigung aufzunehmen sind; die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist darüber zu unterrichten.
Prüfberechtigte und Prüfsachverständige dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 78 Absatz 2 Satz 1 und 3 der Landesbauordnung2) sicherstellen können.
Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit können sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 stehen angestellten Mitarbeitern nach § 5 Absatz 1 Satz 3 gleich, sofern die prüfberechtigte oder die prüfsachverständige Person für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung der Standsicherheitsnachweise an dem Geschäftssitz der prüfberechtigten oder prüfsachverständigen Person, für den die Anerkennung als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person ausgesprochen worden ist, erfolgt.
Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise; das Ergebnis ist schriftlich zu bescheinigen (Anlage 2). Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für Prüfberichte der Prüfberechtigten und Bescheinigungen der Prüfsachverständigen Muster einführen und deren Verwendung vorschreiben. Verfügen die Prüfberechtigten oder die Prüfsachverständigen für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder haben sie Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihnen im Einvernehmen mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau einzuschalten.
Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Standsicherheitsnachweise; das Ergebnis ist schriftlich zu bescheinigen (Anlage 3). Für die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung darf sich die Bauherrin oder der Bauherr nur aus wichtigem Grund einer anderen prüfsachverständigen Person für Standsicherheit als derjenigen bedienen, die den Standsicherheitsnachweis bescheinigt hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die zuvor bescheinigende prüfsachverständige Person verstorben, auf unbestimmte Zeit erkrankt oder aus sonstigem wichtigen Grund verhindert ist. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken; sie ist jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, dass ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewährleistet ist.
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 nicht vor, unterrichtet die prüfsachverständige Person die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich.
Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge und die von ihnen erteilten Bescheinigungen nach einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 30. Juni des folgenden Jahres, über die nach § 30 zuständige Bewertungs- und Abrechnungsstelle der Anerkennungsbehörde vorzulegen. Abschnitt 2 Prüfstellen, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten